Das neue Lastenausgleichsgesetz! Zahlungsbefreiung gibt es hier.
Nachdem der Staat nunmehr riesige Schulden (auf Neudeutsch Sondervermögen) über schätzungsweise 1.000 Milliarden Euro auflaufen wird, ist es nur möglich in einer einmaligen Sonderabgabe über das Lastenausgleichsgesetz in Form einer Zwangshypothek bei den Immobilienbesitzer ab dem 1.01.2025 eintragen. Diese Summe kann der Immobilieneigentümer dann in 30 Jahre wieder an den Staat zurück bezahlen.
Zuerst wird derzeit bis Ende 2023 ein so gen. Vermögensregister erstellt um feststellen zu können wo etwas zu holen ist.
Dann wird das Lastenausgleichsgesetz (erstmals 1952) abermals angewendet um Vermögensungleichheiten sozial auszugleichen.
Falls Sie glauben, eine solche Zwangsmaßnahme bzw. Zwangshypothek darf der Staat nicht vollziehen erhalten sie unsere Antwort im Vorraus:
A. Der Vollzug ist laut dem Grundgesetz erlaubt.
Siehe Grundgesetz Artikel 14 Absatz 3
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
und Artikel 106 Absatz 1 Nr. 5
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben.
B. Für das Glauben ist der jeweilige Bischof zuständig.
C. Wer nicht rechtzeitig handelt dem bestraft in der Regel das Leben.
Wenn es Ihnen egal ist eine Zwangshypothek über Schätzungsweise 20 bis 50% von Ihrer Immobilie nochmals abzubezahlen brauchen Sie nicht zu unternehmen.
Falls Ihnen das nicht egal ist können wir Ihnen Hilfe und Lösungen anbieten. Hierzu benötigen wir ihre Mittelung mit vollständige Angaben.
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